Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
Das Modul „Einheitssatz“ Das Modul „Einheitssatz“ geht über den 50-Massnahmen-Plan des Moduls Steuergesetz hinaus, indem es mit der Einführung eines Einheitssatzes die Vereinfachung der Mehrwertsteuer konsequent weiterführt. Der einheitliche Steuersatz von 6 Prozent sowie die Abschaffung von 20 der heute bestehenden 25 Steuerausnahmen gestatten ein Höchstmass an Vereinfachung, weil aufwändige und komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Es bleiben nur dort Ausnahmen bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder es heute technisch nicht möglich ist, die Steuerbemessungsgrundlage korrekt zu bestimmen. Mit der konsequenten Reduktion der Ausnahmen wird der Erhebungs- und Entrichtungsaufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung stark reduziert. Zudem wird die Transparenz über die Steuerbelastung erhöht. Die radikale Vereinfachung reduziert nämlich die bestehende Schattensteuer (taxe occulte), wodurch die Volkswirtschaft von einem merklichen Wachstumsimpuls profitieren kann. Eine Subvariante innerhalb des Moduls „Einheitssatz“ stellt die Beibehaltung der Ausnahme „Gesundheitswesen“ dar. Bei dieser Variante beläuft sich der Einheitssatz auf 6,4 Prozent und das Gesundheitswesen ist - wie im Status quo - unecht von der Steuer befreit. Die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte sind dadurch deutlich geringer als im Modul „Einheitssatz“.
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